Jul 23, 2021 16:56
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German term
Überlassung an Zahlungsstaat
German to Polish
Law/Patents
Law (general)
Prawo spadkowe
wyrok sądu o przyznanie spadku
es sind sämtliche von den §§ 154 und 155 Au0StrGG für eine Überlassung an Zahlungs Statt geforderten Voraussetzungen gegeben, da die Verlassenschaft überschuldet ist, ein Antrag auf Überlassung an Zahlungs Statt gestellt wurde, keine unbedigte Erbantrittserklärung und kein Antrag auf Überlassung der Verlassenschaft als erbloss vorliegt
es sind sämtliche von den §§ 154 und 155 Au0StrGG für eine Überlassung an Zahlungs Statt geforderten Voraussetzungen gegeben, da die Verlassenschaft überschuldet ist, ein Antrag auf Überlassung an Zahlungs Statt gestellt wurde, keine unbedigte Erbantrittserklärung und kein Antrag auf Überlassung der Verlassenschaft als erbloss vorliegt
Proposed translations
(Polish)
3 | przeznaczenie masy spadkowej na spłatę zobowiązań | Marta Szkodzińska |
Proposed translations
3 hrs
Selected
przeznaczenie masy spadkowej na spłatę zobowiązań
To tłumaczenie opisowe, bo chwilowo nic innego nie przychodzi mi do głowy.
Chodzi o to, że w przypadku istnienia pewnych aktywów wierzyciele zostaną zaspokojeni z masy spadkowej pod warunkiem spełnienia warunków określonych we wspomnianych przepisach.
Weiters kann bei einem überschuldeten Nachlass – unabhängig von der Höhe der Aktiva – auf Antrag eine Überlassung an Zahlungs statt erfolgen (§§ 154 f AußStrG). Dabei werden die Gläubiger des Verstorbenen quotenmäßig befriedigt. Übersteigen die Aktiva EUR 4.000,- sind die Parteien und Gläubiger zu verständigen, übersteigen die Aktiva EUR 20.000,- so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen. Der Überlassungsempfänger erwirbt Eigentum an der überlassenen Sache. Bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung (siehe dazu unten 4.1) kann eine Überlassung an Zahlungs statt nicht erfolgen.
https://www.mplaw.at/media/dokumente/newsletter-private-clie...
Der Zweck der Überlassung an Zahlungs statt liegt in der Verteilung des Vermögens einer überschuldeten Verlassenschaft entsprechend der gesetzlichen Ordnung in Form
der quotenmäßigen Verteilung des Realisates nach Liquidierung der Verlassenschaftsmasse oder der Übertragung von Verlassenschaftsgegenständen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/z...
Ist zwar ein Nachlassvermögen vorhanden, doch ist dieses geringer als die Verbindlichkeiten des Erblassers, so wird gemäß § 154 AußStrG auf Antrag den Gläubigern das Nachlassverfahren durch Gerichtsbeschluss („Überlassung an Zahlungs statt“) überlassen (sofern nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein
Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsverfahren eröffnet wurde).
https://www.degruyter.com/viewbooktoc/product/1611?rskey=arG...
Chodzi o to, że w przypadku istnienia pewnych aktywów wierzyciele zostaną zaspokojeni z masy spadkowej pod warunkiem spełnienia warunków określonych we wspomnianych przepisach.
Weiters kann bei einem überschuldeten Nachlass – unabhängig von der Höhe der Aktiva – auf Antrag eine Überlassung an Zahlungs statt erfolgen (§§ 154 f AußStrG). Dabei werden die Gläubiger des Verstorbenen quotenmäßig befriedigt. Übersteigen die Aktiva EUR 4.000,- sind die Parteien und Gläubiger zu verständigen, übersteigen die Aktiva EUR 20.000,- so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen. Der Überlassungsempfänger erwirbt Eigentum an der überlassenen Sache. Bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung (siehe dazu unten 4.1) kann eine Überlassung an Zahlungs statt nicht erfolgen.
https://www.mplaw.at/media/dokumente/newsletter-private-clie...
Der Zweck der Überlassung an Zahlungs statt liegt in der Verteilung des Vermögens einer überschuldeten Verlassenschaft entsprechend der gesetzlichen Ordnung in Form
der quotenmäßigen Verteilung des Realisates nach Liquidierung der Verlassenschaftsmasse oder der Übertragung von Verlassenschaftsgegenständen.
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Ist zwar ein Nachlassvermögen vorhanden, doch ist dieses geringer als die Verbindlichkeiten des Erblassers, so wird gemäß § 154 AußStrG auf Antrag den Gläubigern das Nachlassverfahren durch Gerichtsbeschluss („Überlassung an Zahlungs statt“) überlassen (sofern nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein
Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsverfahren eröffnet wurde).
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